Ich berate Sie beim Erhalt eines Arbeitszeugnisses und helfe Arbeitgebern ein rechtswirksames Zeugnis abzufassen, welches die Leistung des Arbeitnehmers zutreffend beurteilt.
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, bzw. auch teilweise während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein solches wohlwollend auszustellen und wahrheitsgemäße Angaben zum Verhalten und der erbrachten Leistung im Unternehmen zu machen.
Jedoch sehen geradezu alle Formulierungen im Arbeitszeugnis auf den ersten Blick wohlwollend aus. Ihre wirkliche, versteckte Aussage kann aber eine ganz andere sein. (Hierzu mein Artikel „Zeugniscodes – unzulässige Formulierungen in Arbeitszeugnissen“ bei Anwalt.de (https://www.anwalt.de/rechtstipps/zeugniscodes-unzulaessige-formulierungen-in-arbeitszeugnissen_082057.html)
Der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers liegt in dem Bereich der Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“. Wenn Sie sich nicht sicher sind, um welche Note es sich in Ihrem Arbeitszeugnis handelt, dann sollten Sie mich als Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.