Ich berate Geschäftsführer und Vorstände im Bereich Ihrer Tätigkeit und verteidige ihre Rechte. Ob einem Geschäftsführer oder Vorstand Rechte als Arbeitnehmer zustehen ist ein schwieriges juristisches Problem. Als Arbeitnehmer sind also nur solche Geschäftsführer einzuordnen, die geringe oder keine Geschäftsanteile besitzen und darüber hinaus im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeit durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschafts- bzw. Anstellungsvertrag erheblichen Beschränkungen unterliegen. Liegen die genannten Kriterien nicht vor, sind GmbH-Geschäftsführer auch keine Arbeitnehmer. Unerheblich ist die Bezeichnung im Anstellungsvertrag.
Noch umfangreicher und schwieriger wird das Problem, wenn es sich um Arbeitnehmer von Banken, die Risikoträger sind, handelt. Für Sie wurde der Kündigungsschutz durch § 25a Abs. 5a KWG im Wesentlichen ausgehebelt (Sie meine Publikation: LINK).
Sind Sie Fremdgeschäftsführer oder Vorstand, dann sprechen Sie mich an. Auch Ihre Rechte müssen geschützt werden, und ich helfe Ihnen dabei.